Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 39 Einbeziehung der Zollverwaltung
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Soweit Behörden der Zollverwaltungen der Vertragsstaaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 des Neapel-II-Übereinkommens
- 1.
Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Neapel-II-Übereinkommens oder
- 2.
grenzpolizeiliche Aufgaben an der Außengrenze der Europäischen Gemeinschaft wahrnehmen,
stehen sie im Rahmen dieses Vertrages auf Seiten des Königreichs der Niederlande den Behörden, die mit der Durchführung verschiedener polizeilicher Aufgaben betraut sind und auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland den Polizeibehörden, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 gleich.
2.
Zuständige Behörden der Zollverwaltung sind
auf Seiten des Königreichs der Niederlande
- —
die Behörden, soweit sie Aufgaben gemäß Absatz 1 wahrnehmen,
auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland
- —
der Zollfahndungsdienst,
- —
die Hauptzollämter, soweit sie Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummern 1 und 2 wahrnehmen,
sofern nicht Anlage I dieses Vertrages hinsichtlich des Königreichs der Niederlande besondere Zuständigkeitsregelungen enthält.
3.
Für die Behörden der Zollverwaltungen der Vertragsstaaten gelten bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 folgende Vorschriften dieses Vertrages entsprechend:
- 1.
Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2, soweit er Anlage I betrifft, und Absatz 4, Artikel 5, Artikel 14 Absätze 6 und 11, Artikel 25, Artikel 28, Artikel 30 Absatz 1 Sätze 1 und 2, Absätze 2 und 3, Artikel 31, Artikel 33 bis 38,
- 2.
Artikel 4 mit der Maßgabe, dass in Nummer 1 Buchstabe b die Worte ‘bevorstehende, polizeilich relevante Ereignisse und Aktionen’ durch die Worte ‘bevorstehende Ereignisse und Aktionen, die für die Anwendung der Zollvorschriften im Sinne des Neapel-II-Übereinkommens relevant sind,’ ersetzt werden,
- 3.
Artikel 6 mit den Maßgaben, dass
- a)
die Unterstellung von Bediensteten zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsstaaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 des Neapel-II-Übereinkommens zulässig ist,
- b)
in Absatz 1 die Worte ‘Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben’ durch die Worte ‘Durchführung von Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Neapel-II-Übereinkommens’ ersetzt werden,
- c)
in Absatz 3 die Worte ‘erforderlichen polizeilichen Maßnahme’ durch die Worte ‘zur Durchführung von Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Neapel-II-Übereinkommens erforderlichen Maßnahme’ ersetzt werden,
- 4.
Artikel 12 Absatz 1 Nummern 1 und 3 und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 an die Stelle des Artikels 41 SDÜ Artikel 20 des Neapel-II-Übereinkommens tritt,
- 5.
Artikel 17 Absätze 2 bis 4 mit den Maßgaben, dass
- a)
in Absatz 2 die Worte ‘polizeilichen Kontrolle’ durch die Worte ‘Kontrolle im Rahmen der Durchführung von Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Neapel-II-Übereinkommens’ ersetzt werden und
- b)
in Absatz 4
- —
die Worte ‘Artikel 41 Absatz 1 SDÜ’ durch die Worte ‘Artikel 20 Absatz 1 des Neapel-II-Übereinkommens’,
- —
die Worte ‘Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ’ durch die Worte ‘Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Neapel-II-Übereinkommens’,
- —
die Worte ‘Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b SDÜ’ durch die Worte ‘Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b des Neapel-II-Übereinkommens’,
- —
die Worte ‘Artikel 41 Absatz 5 Buchstaben a und c bis g SDÜ’ durch die Worte ‘Artikel 20 Absatz 4 Buchstaben a, c, d, f und g sowie Buchstabe e Sätze 1 ii) und 2 des Neapel-II-Übereinkommens’ und
- —
die Worte ‘Artikel 12 Absatz 1 Nummer 2’ durch die Worte ‘Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe b des Neapel-II-Übereinkommens’
ersetzt werden,
- 6.
Artikel 18 mit den Maßgaben, dass
- a)
- b)
in Absatz 2 nur die Verweise auf Artikel 14 Absätze 1 bis 6, 8, 10 und 11 entsprechend gelten,
- 7.
Artikel 19 mit der Maßgabe, dass die gemeinsamen Einsatzformen zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsstaaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 des Neapel-II-Übereinkommens zulässig sind
- 8.
Artikel 24 mit der Maßgabe, dass sich der Informationsaustausch der Zollverwaltungen der Vertragsstaaten nach den Grundsätzen der Artikel 8, 15 und 19 des Neapel-II-Übereinkommens richtet und für die Übermittlung personenbezogener Daten Artikel 25 des Neapel-II-Übereinkommens gilt,
- 9.
Artikel 26 mit der Maßgabe, dass für den Datenaustausch nach dessen Absatz 1 zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsstaaten Artikel 25 des Neapel-II-Übereinkommens gilt,
- 10.
Artikel 27 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Verweis auf Artikel 2 als Verweis auf die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Neapel-II-Übereinkommens gilt,
- 11.
Artikel 32 Absatz 1, 1. Halbsatz, Absatz 2, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5. Artikel 32 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Verweise auf Artikel 11 und 16 keine Anwendung finden.
4.
Soweit Bedienstete der Zollverwaltungen der Vertragsstaaten Maßnahmen in Anwendung des Zollkodexes (VO (EWG) Nr. 2913/92) durchführen, gelten Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 5 entsprechend.