Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 28 Haftungsbestimmungen
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Wenn Beamte eines Vertragsstaates im Rahmen einer Maßnahme nach den Artikeln 13 und 14 dieses Vertrages oder einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach dem Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, haftet der Vertragsstaat, dessen Beamte auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einen Schaden verursacht haben, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wird, für den durch seine Beamten verursachten Schaden.
2.
Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird, ersetzt diesen Schaden, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.
3.
Der Vertragsstaat, dessen Beamte einen Schaden im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verursacht haben, erstattet dem anderen Vertragsstaat den Gesamtbetrag des Schadensersatzes, den dieser an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.
4.
Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jeder Vertragsstaat in dem Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens dem anderen Vertragsstaat gegenüber geltend zu machen.
5.
Für die Haftung und den Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung einer Maßnahme aufgrund dieses Vertrages von Beamten des einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verursacht werden, gilt im Übrigen Artikel 43 SDÜ.