Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 27 Grenzübertritte
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die Beamten des einen Vertragsstaates zu den in Artikel 2 dieses Vertrages geregelten Zwecken das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befahren, um das eigene Hoheitsgebiet auf möglichst kurzem Wege wieder zu erreichen. Soweit nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts erforderlich, dürfen hierbei auch Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen werden. In den Fällen des Satzes 2 sind die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, auf dem die Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen werden, unverzüglich zu unterrichten.
2.
Beamte des einen Vertragsstaates dürfen für Maßnahmen, die sie nach innerstaatlichem Recht auf den auf eigenem Hoheitsgebiet gelegenen Streckenabschnitten von grenzüberschreitenden Reisezügen oder Fahrgastschiffen durchführen, bereits auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zusteigen oder nach Beendigung der Maßnahmen dort aussteigen. Kann eine auf dem eigenen Hoheitsgebiet nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts begonnene Kontrollmaßnahme, insbesondere die Überprüfung einer Person oder einer Sache, nicht im Grenzgebiet im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 abgeschlossen werden, und steht zu erwarten, dass andernfalls der Zweck der Maßnahme nicht erreicht werden kann, darf diese auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates so lange fortgesetzt werden, wie dies unabdingbar erforderlich ist, um die Maßnahme abzuschließen. Soweit weitere Maßnahmen erforderlich werden, bleiben die hierfür geltenden Regelungen unberührt.