Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Anlage I
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Redactionele toelichting
Deze bijlage is gecorrigeerd via een rectificatie (Trb. 2005, 241).
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
zum Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten
1
Zuständige Behörden auf Seiten des Königreichs der Niederlande nach Artikel 3 Absatz 1 sind:
- a)
für die Zusammenarbeit auf Ersuchen nach Artikel 7 Absatz 2 alle Behörden, die mit der Durchführung verschiedener polizeilicher Aufgaben betraut sind;
- b)
für die Zusammenarbeit auf Ersuchen nach Artikel 7 Absatz 3 die Behörden, die mit der Durchführung verschiedener polizeilicher Aufgaben betraut sind sowie die Staatsanwaltschaften und die mit der Durchführung des Vertrages befassten Ministerien;
- c)
für die Zusammenarbeit auf Ersuchen nach Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 die Nationale Zentralstelle der Niederländischen Polizei (KLPD), Dienst internationale Zusammenarbeit;
- d)
für die Zusammenarbeit auf Ersuchen nach Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 die Behörden, die mit der Durchführung verschiedener polizeilicher Aufgaben in den Grenzgebieten betraut sind;
- e)
für die Entgegennahme von Ersuchen um Beweissicherung bei Gefahr im Verzug nach Artikel 8 Absatz 1 und die Unterrichtung über die Stellung eines Ersuchens nach Absatz 3 als zuständige Justizbehörde die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft; die Übermittlung erfolgt über das örtlich zuständige Internationale Rechtshilfezentrum (IRC);
- f)
für das Stellen und die Entgegennahme von Ersuchen um Beweissicherung bei Gefahr im Verzug nach Artikel 8 Absatz 1 als zuständige Polizeibehörde alle Behörden, die mit der Durchführung verschiedener polizeilicher Aufgaben betraut sind;
- g)
für das Stellen eines förmlichen Rechtshilfeersuchens um Übermittlung der Ergebnisse von Ersuchen um Beweissicherung bei Gefahr im Verzug sowie für die Zustimmung zu einer derartigen Übermittlung nach Artikel 8 Absatz 5 die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft; die Übermittlung erfolgt über das örtlich zuständige Internationale Rechtshilfezentrum (IRC);
- h)
für die Übermittlung eines Ersuchens und der Antwort darauf nach Artikel 10 Absatz 3 alle Beamte, die mit der Durchführung verschiedener polizeilicher Aufgaben betraut sind; die Übermittlung erfolgt über das örtlich zuständige Internationale Rechtshilfezentrum (IRC);
- i)
für Ersuchen um grenzüberschreitende Observationen nach Artikel 11 Absatz 4 die nationale Staatsanwaltschaft; die Übermittlung erfolgt über das landesweit zuständige Internationale Rechtshilfezentrum (IRC);
- j)
für die Übermittlung von Ersuchen um grenzüberschreitende Observationen nach Artikel 11 Absatz 5 als nationale polizeiliche Zentralstelle die Nationale Zentralstelle der Niederländischen Polizei (KLPD), Meldestelle grenzüberschreitende Observationen;
- k)
für die Übermittlung von Ersuchen um grenzüberschreitende Observationen nach Artikel 11 Absatz 5 als einsatzführende Polizeibehörden alle Behörden, die mit der Durchführung verschiedener polizeilicher Aufgaben betraut sind; die Übermittlung erfolgt über das örtlich zuständige Internationale Rechtshilfezentrum (IRC);
- l)
als zu unterrichtende Stelle bei Ersuchen um grenzüberschreitende Observationen nach Artikel 11 Absatz 6 die Nationale Zentralstelle der Niederländischen Polizei (KLPD), Meldestelle grenzüberschreitende Observationen;
- m)
als zu unterrichtende Stelle bei grenzüberschreitenden Observationen nach Artikel 11 Absatz 7 die Meldezentren der Grenzregionen;
- n)
für die Zustimmung zu einem Einsatz von technischen Mitteln nach Artikel 11 Absatz 11 der landesweit zuständige Staatsanwalt für grenzüberschreitende Observation;
- o)
als zu unterrichtende Stelle bei grenzüberschreitender Nacheile nach Artikel 12 Absatz 2 die Nationale Zentralstelle der Niederländischen Polizei (KLPD), Meldestelle grenzüberschreitende Nacheile;
- p)
für Ersuchen um die Bewilligung kontrollierter Ausfuhren nach Artikel 13 Absatz 8 die nationale Staatsanwaltschaft; die Übermittlung erfolgt über das landesweit zuständige Internationale Rechtshilfezentrum (LIRC);
- q)
für die Abstimmung bei der Durchführung verdeckter Ermittlungen nach Artikel 14 Absatz 3 die nationale Staatsanwaltschaft; die Übermittlung erfolgt über das landesweit zuständige Internationale Rechtshilfezentrum (LIRC);
- r)
für Ersuchen um Durchführung verdeckter Ermittlungen nach Artikel 14 Absatz 9 die Nationale Zentralstelle der Niederländischen Polizei (KLPD), Abteilung Dienst besondere Ermittlungsangelegenheiten;
- s)
für die Unterrichtung nach Durchführung verdeckter Ermittlungen nach Artikel 14 Absatz 10 die nationale Staatsanwaltschaft; die Übermittlung erfolgt über das landesweit zuständige Internationale Rechtshilfezentrum (LIRC);
- t)
für Observationen zur Verhinderung einer auslieferungsfähigen Straftat nach Artikel 16 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 die nationale Staatsanwaltschaft; die Übermittlung erfolgt über das landesweit zuständige Internationale Rechtshilfezentrum (LIRC);
- u)
für Nacheilen bei besonderen polizeilichen Kontrollen nach Artikel 17 Absatz 3 die Einsatzleitstellen in den Grenzregionen;
- v)
für verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von auslieferungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung nach Artikel 18 Absatz 2 die Nationale Zentralstelle der Niederländischen Polizei (KLPD), Dienst besondere Ermittlungsangelegenheiten;
- w)
für gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten nach Artikel 19 die Leiter der regionalen Polizeibehörden und Hauptstaatsanwälte sowie der Leiter des niederländischen Grenzschutzes (KMAR);
- x)
für den Informationsaustausch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten nach Artikel 20 alle Behörden, die mit Polizeiaufgaben betraut sind;
- y)
für vorläufige grenzüberschreitende Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben nach Artikel 21 alle Behörden, die mit Polizeiaufgaben betraut sind;
- z)
für die Unterrichtung nach Artikel 27 Absatz 1 die Einsatzleitstellen in den Grenzregionen.
2
Zuständige Behörden auf Seiten des Königreichs der Niederlande nach Artikel 39 Absatz 2 sind:
- a)
als zu unterrichtende Stelle bei grenzüberschreitender Nacheile nach Artikel 39 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 das Zollinformationszentrum;
- b)
für Nacheilen bei Kontrollen im Rahmen der Durchführung von Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Neapel-II-Übereinkommens nach Artikel 39 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 3 das Zollinformationszentrum;
- c)
für die Abstimmung bei der Durchführung verdeckter Ermittlungen nach Artikel 39 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 die nationale Staatsanwaltschaft; die Übermittlung erfolgt über das Zollinformationszentrum;
- d)
für die Unterrichtung nach Durchführung verdeckter Ermittlungen nach Artikel 39 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 10 die nationale Staatsanwaltschaft; die Übermittlung erfolgt über das Zollinformationszentrum;
- e)
für gemeinsame Einsatzformen nach Artikel 39 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 19 die Leiter der zuständigen Behörden der Zollverwaltung im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 des Neapel-II-Übereinkommens;
- f)
für die Unterrichtung nach Artikel 39 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 1 das Zollinformationszentrum.