Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 17 Nacheile bei besonderen polizeilichen Kontrollen
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten ist die grenzüberschreitende Nacheile zur Verfolgung von Personen, die sich einer Grenzkontrolle nach Artikel 2 Absatz 2 SDÜ entziehen, zulässig.
2.
Eine Nacheile ist ferner zulässig, soweit sich eine Person einer polizeilichen Kontrolle innerhalb einer Entfernung von höchstens 150 Kilometern bis zu der Grenze entzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen missachtet werden und in der Folge eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird.
3.
Die nacheilenden Beamten haben mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates (im Folgenden: als ‘Gebietsstaat’ bezeichnet) unverzüglich, nach Möglichkeit noch vor Grenzübertritt, in Verbindung zu treten. Die Nacheile ist abzubrechen, sofern dies die zuständige Behörde des Gebietsstaates anordnet oder die Fortsetzung der Maßnahme zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben der verfolgten Person oder Dritter führt und diese Gefährdung in einem offenkundigen Missverhältnis zu der abzuwehrenden Gefahr steht.
4.
Für solche Nacheilen gelten folgende Vorschriften entsprechend:
- —
Artikel 41 Absatz 1 SDÜ,
- —
Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ,
- —
Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b SDÜ,
- —
Artikel 41 Absatz 5 Buchstaben a und c – g SDÜ,
- —
Artikel 12 Absatz 1 Nummer 2,
- —