Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten:Artikel 20 Informationsaustausch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten