Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Aanhef
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Redactionele toelichting
De art. 11, 13, 14 en 16 en bijlage I zijn gecorrigeerd via een rectificatie (Trb. 2005, 241).
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
Vertrag vom 2. März 2005
Das Königreich der Niederlande
und
die Bundesrepublik Deutschland
— im Folgenden als ‘Vertragsstaaten’ bezeichnet —
im Bestreben, durch partnerschaftliche Zusammenarbeit der internationalen Kriminalität sowie grenzüberschreitenden Gefahren wirksamer zu begegnen,
im Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den vertragsschließenden Parteien zu fördern, und fest entschlossen, die Möglichkeiten grenzüberschreitenden Handelns zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und der strafrechtlichen Zusammenarbeit zu erweitern,
in der Überlegung, dass es wünschenswert ist, den Informationsaustausch zwischen den vertragsschließenden Parteien zu intensivieren sowie die Zusammenarbeit beim Einsatz von Mitteln zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie im Rahmen der Verhinderung und der Verfolgung von Straftaten zu verstärken,
in Ergänzung
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des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden als ‘SDÜ’ bezeichnet) sowie des darauf aufbauenden, in die Europäische Union einbezogenen Schengener Besitzstandes,
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des 2. Zusatzprotokolls von Straßburg vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen,
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der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich,
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sind wie folgt übereingekommen:
Verdragpartijgroep