Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 21 Vorläufige grenzüberschreitende Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Beamte der Polizeibehörden eines Vertragsstaates (im Folgenden als die ‘einschreitenden Beamten’ bezeichnet) dürfen im Falle eines dringenden Bedarfs ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates die gemeinsame Grenze überschreiten, um im grenznahen Bereich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Gebietsstaates vorläufige Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich sind. Zu den vorläufigen Maßnahmen kann auch das Festhalten einer Person gehören.
2.
Ein dringender Bedarf im Sinne von Absatz 1 liegt nur dann vor, wenn bei einem Abwarten auf das Einschreiten von Beamten des Gebietsstaates oder der Herstellung eines Einvernehmens im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 eine Verwirklichung der Gefahr droht.
3.
Die einschreitenden Beamten haben den Gebietsstaat unverzüglich zu unterrichten. Der Gebietsstaat hat unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr und zur Übernahme der Lage erforderlich sind. Die einschreitenden Beamten dürfen im Gebietsstaat nur so lange tätig sein, bis der Gebietsstaat die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr ergriffen hat. Die einschreitenden Beamten sind an die Weisungen des Gebietsstaates gebunden.
4.
Die Vertragsstaaten treffen eine gesonderte Vereinbarung darüber, welche Stellen nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten sind. Die einschreitenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden, gebunden.
5.
Die Maßnahmen der einschreitenden Beamten werden dem Gebietsstaat zugerechnet.