Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 19 Gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
Zur Intensivierung der Zusammenarbeit können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsame Streifen, gemeinsam besetzte Kontroll-, Auswertungs- und Observationsgruppen sowie weitere gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Verhinderung von Straftaten bilden, in denen Beamte des einen Vertragsstaates bei Einsätzen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates mitwirken. Hoheitliche Befugnisse dürfen dabei nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaates wahrgenommen werden. Artikel 6 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.