Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 7 Zusammenarbeit auf Ersuchen
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf Ersuchen Hilfe.
2.
Die Polizeibehörden leisten einander nach Maßgabe des Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 SDÜ Hilfe insbesondere durch:
- 1.
Eigentümer- und Halterfeststellungen sowie Fahrer- und Führerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
- 2.
Auskünfte zu Führerscheinen, Schifferpatenten und vergleichbaren Berechtigungen,
- 3.
Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen,
- 4.
Feststellungen zu Aufenthaltstiteln,
- 5.
Feststellung von Telefonanschlussinhabern und Inhabern sonstiger Telekommunikationseinrichtungen,
- 6.
Identitätsfeststellungen,
- 7.
Ermittlungen zur Herkunft von Sachen, beispielsweise bei Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufswegeanfragen),
- 8.
polizeiliche Erkenntnisse aus Datensammlungen und polizeilichen Unterlagen sowie Auskünfte aus öffentlich zugänglichen behördlichen Datensammlungen,
- 9.
Waffen- und Sprengstoffmeldungen sowie Meldungen von Geld- und Wertzeichenfälschungen,
- 10.
Informationen zur praktischen Durchführung bei grenzüberschreitenden Observationsmaßnahmen, grenzüberschreitender Nacheile und kontrollierten Lieferungen,
- 11.
Feststellung der Aussagebereitschaft einer Auskunftsperson,
- 12.
polizeiliche Befragungen und Vernehmungen,
- 13.
Spurenabklärungen und
- 14.
Abstimmung und Einleitung erster Fahndungsmaßnahmen.
3.
Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens unzuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. Dies gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde eine Justizbehörde ist. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Weiterleitung und die für die Erledigung des Ersuchens zuständige Behörde. Die zuständige Behörde erledigt das Ersuchen und übermittelt das Ergebnis an die ersuchende Behörde zurück.
4.
Ersuchen der Polizeibehörden nach den Absätzen 1 und 2 werden über die nationalen polizeilichen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt und erledigt. Unbeschadet des Satzes 1 können Ersuchen über den in Artikel 39 Absatz 3 Satz 2 SDÜ geregelten Fall hinaus unmittelbar zwischen den zuständigen Polizeibehörden übermittelt und erledigt werden, soweit
- 1.
sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 liegt, oder
- 2.
eine direkte Zusammenarbeit aufgrund von tat- oder täterbezogenen Zusammenhängen im Rahmen abgrenzbarer Fallgestaltungen zweckmäßig ist und das Einvernehmen der jeweiligen nationalen polizeilichen Zentralstelle vorliegt.
Artikel 39 Absatz 3 Satz 3 SDÜ findet keine Anwendung. Die nationale polizeiliche Zentralstelle ist zu unterrichten, soweit eine Benachrichtigung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorgesehen ist.