Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 6 Unterstellung von Beamten der Polizeibehörden
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Bei dringendem Bedarf können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, zur Verhinderung und zur Verfolgung von Straftaten Beamte der Polizeibehörden des einen Vertragsstaates den zuständigen Stellen des anderen Vertragsstaates ausnahmsweise zur Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben einschließlich hoheitlicher Befugnisse unterstellt werden.
2.
Die Unterstellung setzt voraus, dass zwischen den zuständigen Stellen der Vertragsstaaten Einvernehmen hergestellt wird.
3.
Ein dringender Bedarf zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten im Sinne von Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn der Erfolg einer erforderlichen polizeilichen Maßnahme ohne einen Einsatz von Beamten gemäß Absatz 1 vereitelt oder ernsthaft gefährdet würde, bei der Verfolgung von Straftaten, wenn ohne den Einsatz von Beamten gemäß Absatz 1 die Ermittlungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wären.
4.
Die nach Absatz 1 unterstellten Beamten dürfen nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des anderen Vertragsstaates hoheitlich tätig werden. Sie sind dabei an das Recht des anderen Vertragsstaates gebunden. Das Handeln der unterstellten Beamten ist dem Vertragsstaat zuzurechnen, dem sie unterstellt worden sind.