Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 16 Observation zur Verhinderung einer auslieferungsfähigen Straftat
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Redactionele toelichting
Dit artikel is gecorrigeerd via een rectificatie (Trb. 2005, 241).
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten ist die grenzüberschreitende Observation zum Zwecke der Verhinderung einer auslieferungsfähigen Straftat ausnahmsweise zulässig
- 1.
mit vorheriger Zustimmung, wenn die zuständige Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Observation erstrecken soll, erklärt, die Maßnahme nicht durchführen zu können,
- 2.
ohne vorherige Zustimmung bei besonderer Eilbedürftigkeit.
Die Observation ist nur zulässig, soweit ein Ersuchen nicht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt und der Zweck der Observation nicht durch die Übernahme der Amtshandlung durch Organe des anderen Vertragsstaates oder durch Bildung gemeinsamer Observationsgruppen erreicht werden kann. Die observierenden Beamten unterliegen der Leitung des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sich die Observation erstrecken soll.
2.
Auf Observationen nach Absatz 1 finden folgende Vorschriften entsprechend Anwendung:
- —
Artikel 40 Absatz 2 SDÜ mit Ausnahme der einschränkenden Verweisung auf Artikel 40 Absatz 7 SDÜ,
- —
Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a bis c und g SDÜ,
- —
Artikel 40 Absatz 4 SDÜ,
- —
Artikel 11 Absätze 8, 11 und 12.
3.
Ersuchen nach Absatz 1 und Mitteilungen nach Absatz 2 sind zu richten:
- —
in dem Königreich der Niederlande an die in Anlage I genannten Behörden,
- —
in der Bundesrepublik Deutschland an das jeweilige Landeskriminalamt in Niedersachsen oder in Nordrhein-Westfalen oder an die örtlich zuständige Behörde nach Artikel 3 Absatz 1 oder an die Bundesgrenzschutzämter Hamburg, Kleve oder Köln.
Artikel 7 Absatz 3 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend.