Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 11 Grenzüberschreitende Observation
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Redactionele toelichting
Dit artikel is gecorrigeerd via een rectificatie (Trb. 2005, 241).
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
Für grenzüberschreitende Observationen gilt Artikel 40 SDÜ mit folgenden Ergänzungen:
- 1.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens können die zuständigen Beamten auch eine Person observieren, bei der ernsthaft anzunehmen ist, dass sie zur Identifizierung oder Auffindung der Person führen kann, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein. Satz 1 ist auch in den Fällen anwendbar, in denen wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit die vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates nicht eingeholt werden kann. Unbeschadet der Regelung in Absatz 9 richtet sich das weitere Verfahren nach Artikel 40 Absatz 2 SDÜ.
- 2.
Eine grenzüberschreitende Observation ist auch zum Zwecke der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten freiheitsentziehenden Sanktion zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.
- 3.
In der Bundesrepublik Deutschland sind Ersuchen an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zu richten und direkt zu übermitteln, in deren Zuständigkeitsbereich der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll. Sofern bekannt ist, dass eine andere als die in Satz 1 bezeichnete Staatsanwaltschaft in derselben Sache bereits ein Verfahren führt, ist das Ersuchen an diese Staatsanwaltschaft zu richten.
Ist eine Staatsanwaltschaft zur zentralen Genehmigungsbehörde für ein an das Königreich der Niederlande angrenzendes Bundesland oder sonst eine abweichende Zuständigkeit besonders bestimmt, ist die danach zuständige Staatsanwaltschaft um Bewilligung zu ersuchen.
- 4.
In dem Königreich der Niederlande sind Ersuchen an die in Anlage I genannten zuständigen Behörden zu richten.
- 5.
Die Übermittlung kann auch über die nationalen polizeilichen Zentralstellen oder über die einsatzführenden Polizeibehörden erfolgen.
- 6.
Eine Kopie des Ersuchens ist außer den nationalen polizeilichen Zentralstellen gleichzeitig zuzuleiten
in dem Königreich der Niederlande
- —
den in Anlage I genannten Behörden,
in der Bundesrepublik Deutschland
- —
der Landesjustizverwaltung Niedersachsen und der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen, soweit diese nicht allgemein oder im Einzelfall auf eine Übersendung der Kopie verzichten,
- —
dem Landeskriminalamt Niedersachsen in Hannover und dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,
- —
dem Zollkriminalamt in Köln,
soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Behörden und im Falle des Zollkriminalamtes auch dessen sachliche Zuständigkeit betroffen ist.
- 7.
Der Grenzübertritt ist in Fällen einer Observation nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 SDÜ zunächst unverzüglich mitzuteilen
in dem Königreich der Niederlande
- —
den in Anlage I genannten Behörden,
in der Bundesrepublik Deutschland
- —
dem Landeskriminalamt Niedersachsen in Hannover und dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,
- —
den Grenzschutzpräsidien Nord und West und
- —
den Bundesgrenzschutzämtern Hamburg, Kleve und Köln, soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Behörden betroffen ist.
Die Unterrichtung nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 5 SDÜ erfolgt unverzüglich durch die in Satz 1 genannten Stellen. Das nachträgliche Ersuchen nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b SDÜ wird entsprechend den Absätze 4 bis 6 übermittelt.
- 8.
Die Bewilligung der grenzüberschreitenden Observation erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des bewilligenden Vertragsstaates.
- 9.
Eine grenzüberschreitende Observation nach Artikel 40 Absatz 2 SDÜ zur Strafverfolgung ist auch bei Verdacht einer nicht in Artikel 40 Absatz 7 SDÜ angeführten Straftat zulässig, sofern es sich nach dem Recht des ersuchten Staates um eine auslieferungsfähige Straftat handelt.
- 10.
Änderungen der Zuständigkeiten nach den Absätze 3 bis 7 werden dem anderen Vertragsstaat mitgeteilt.
- 11.
Erforderliche technische Mittel dürfen von den Beamten des einen Vertragsstaates auch auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingesetzt werden, soweit dies nach dessen innerstaatlichem Recht zulässig ist und die zuständige Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die technischen Mittel eingesetzt werden sollen, ihrem Einsatz im Einzelfall zugestimmt hat. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die im Einzelfall mitgeführten technischen Mittel.
- 12.
Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeiten betreten werden.