Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 9 Ersuchen um körperliche Untersuchung
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Auf Ersuchen leisten die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht einander Rechtshilfe durch körperliche Untersuchung des Beschuldigten.
2.
Ersuchen nach Absatz 1 werden nur bewilligt, wenn
- 1.
die Untersuchung zur Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen erforderlich ist und im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat steht,
- 2.
eine Untersuchungsanordnung einer nach innerstaatlichem Recht zuständigen Stelle des ersuchenden Vertragsstaates vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, dass die Voraussetzungen der körperlichen Untersuchung vorlägen, wenn sich der Beschuldigte im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates befände, und
- 3.
der ersuchende Vertragsstaat im Ersuchen angibt, ob an dem gewonnenen Material im ersuchenden Vertragsstaat molekulargenetische Untersuchungen vorgenommen werden sollen.