Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 10 Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen und Identifizierungsmustern sowie anderem erkennungsdienstlichem Material
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Im Zuge eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens leisten die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht einander Rechtshilfe durch Abgleich von DNA-Profilen oder -Identifizierungsmustern. Die Erkenntnisse aus dem Abgleich werden den zuständigen Stellen des ersuchenden Vertragsstaates so schnell wie möglich mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt in einer zwischen den Vertragsstaaten noch festzulegenden Weise, die internationalem Standard entspricht. Sollten Auftypisierungen des biologischen Materials zur Erhöhung der biostatistischen Aussagekraft als erforderlich erachtet werden, wird der ersuchte Vertragsstaat, soweit möglich und verhältnismäßig, diese Auftypisierung des biologischen Materials veranlassen. Die dadurch anfallenden Kosten werden dem ersuchten Vertragsstaat erstattet.
2.
Liegt kein DNA-Profil oder -Identifizierungsmuster einer im ersuchten Vertragsstaat aufhältigen bestimmten Person vor, so leistet der ersuchte Vertragsstaat Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils oder -Identifizierungsmusters, wenn
- 1.
der ersuchende Vertragsstaat mitteilt, zu welchem Zweck dies erforderlich ist,
- 2.
der ersuchende Vertragsstaat eine nach seinem Recht erforderliche Untersuchungsanordnung oder -erklärung der zuständigen Stelle vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials vorlägen, wenn sich die bestimmte Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates befände, und
- 3.
die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates vorliegen.
Die dadurch anfallenden Kosten werden dem ersuchten Vertragsstaat erstattet.
3.
Ersuchen können auch durch die zuständigen Polizeibehörden der Vertragsstaaten übermittelt und auf demselben Weg beantwortet werden.