Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 14 Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Redactionele toelichting
Dit artikel is gecorrigeerd via een rectificatie (Trb. 2005, 241).
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Auf Ersuchen kann der ersuchte Vertragsstaat die Durchführung verdeckter Ermittlungen auf seinem Hoheitsgebiet durch Beamte des ersuchenden Vertragsstaates, die nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaates die Stellung eines verdeckten Ermittlers haben, bewilligen, wenn der ersuchende Vertragsstaat darlegt, dass ohne diese Maßnahme die Aufklärung des Sachverhalts aussichtslos oder wesentlich erschwert würde. Die Bewilligung eines Ersuchens, mit der der Durchführung einer verdeckten Ermittlung zugestimmt wird, erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates.
2.
Die weiteren Voraussetzungen für verdeckte Ermittlungen, insbesondere die Bedingungen, unter denen verdeckte Ermittler eingesetzt werden, richten sich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates. Der ersuchte Vertragsstaat kann ferner Maßgaben für die Verwendung der im Wege einer verdeckten Ermittlung gewonnenen Erkenntnisse festlegen. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweiligen Voraussetzungen für die Durchführung verdeckter Ermittlungen nach ihrem innerstaatlichen Recht.
3.
Verdeckte Ermittlungen im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze, die in dem Ersuchen nach Absatz 1 anzugeben sind. Ist bei Stellung des Ersuchens erkennbar, dass sich die verdeckten Ermittlungen über einen bestimmten Zeitraum erstrecken werden, können die verdeckten Ermittlungen zunächst für die Dauer von bis zu drei Monaten bewilligt werden. Eine Verlängerung der Bewilligung, die mit einer Abänderung der ursprünglich erteilten Bewilligung verbunden sein kann, ist zulässig. Die voraussichtliche Dauer der verdeckten Ermittlungen ist in dem Ersuchen nach Absatz 1 ebenfalls anzugeben. Die Behörden des ersuchenden Vertragsstaates stimmen sich bei der Vorbereitung des Einsatzes mit den zuständigen Behörden des ersuchten Vertragsstaates ab.
4.
Die Leitung des Einsatzes obliegt einem Beamten des ersuchten Vertragsstaates; das Handeln der Beamten des ersuchenden Vertragsstaates ist dem ersuchten Vertragsstaat zuzurechnen. Der ersuchte Vertragsstaat kann jederzeit die Beendigung der verdeckten Ermittlungen verlangen.
5.
Der ersuchte Vertragsstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um den ersuchenden Vertragsstaat bei der Durchführung personell, logistisch und technisch zu unterstützen und um die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates während ihres Einsatzes auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates zu schützen.
6.
Die zuständigen Behörden treffen nähere Vereinbarungen hinsichtlich der erforderlichen Zustimmung in dringenden Fällen. Dringende Fälle im Sinne des Satzes 1 liegen vor, wenn zu befürchten ist, dass ohne grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen die Identität der eingesetzten Beamten aufgedeckt und die Ermittlungen gefährdet würden.
7.
Artikel 8 Absätze 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
8.
Zur Absicherung des Einsatzes erforderliche technische Mittel dürfen mitgeführt werden, es sei denn, der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die verdeckte Ermittlung durchgeführt wird, widerspricht ausdrücklich. In dem Ersuchen sollen in der Regel die technischen Mittel aufgeführt werden. Im Übrigen gilt Artikel 11 Absatz 11 entsprechend.
9.
Das Ersuchen ist an die nationale polizeiliche Zentralstelle oder unter gleichzeitiger Unterrichtung der nationalen polizeilichen Zentralstelle an die Staatsanwaltschaft des ersuchten Vertragsstaates zu richten, die für die Anordnung oder Zustimmung zu einer verdeckten Ermittlung zuständig wäre, wenn die verdeckte Ermittlung von den Behörden des ersuchten Staates durchgeführt würde. In den Fällen, in denen sich die verdeckten Ermittlungen in der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich auf die Grenzgebiete nach Artikel 3 Absatz 2 beschränken werden, ist das Ersuchen in Kopie zusätzlich an die jeweils zuständigen Landeskriminalämter Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen bei gleichzeitiger Unterrichtung der nationalen polizeilichen Zentralstelle zu richten.
10.
Über die Durchführung und Ergebnisse des Einsatzes verdeckter Ermittler werden die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgte, unverzüglich schriftlich unterrichtet.
11.
Die Vertragsstaaten können einander verdeckte Ermittler zur Verfügung stellen, die im Auftrag und unter Leitung der zuständigen Behörde des jeweils anderen Vertragsstaates tätig werden.