Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 15 Informationsübermittlung zur Strafverfolgung ohne Ersuchen
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
Die Behörden der Vertragsstaaten können einander im Einzelfall ohne Ersuchen nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Informationen für die Verfolgung von Straftaten durch den Empfänger erforderlich ist. Der Empfänger ist verpflichtet, die Erforderlichkeit der übermittelten Daten zu überprüfen und nicht erforderliche Daten zu löschen, zu vernichten oder an die übermittelnde Stelle zurück zu übermitteln sowie der übermittelnden Behörde Mitteilung zu machen, wenn sich die Unrichtigkeit der Informationen ergibt.