Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 18 Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung auslieferungsfähiger Straftaten von erheblicher Bedeutung
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt, können verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Verhinderung von vorsätzlichen und nicht nur auf Antrag zu verfolgenden auslieferungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortgesetzt werden, wenn dieser der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.
2.
Artikel 14 Absätze 1 bis 6, 8, 10 und 11 und Artikel 16 Absatz 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die nationale polizeiliche Zentralstelle gleichzeitig zu unterrichten ist.