Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 40 Inkrafttreten, Kündigung
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Mit Inkrafttreten des Vertrags tritt die Vereinbarung vom 17. April 1996 zwischen dem dem Innenminister sowie dem Justizminister der Niederlande und Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland außer Kraft.
2.
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden und tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft.
3.
Für das Königreich der Niederlande gilt dieser Vertrag ausschließlich für den in Europa gelegenen Teil des Königreichs.
4.
Die Registrierung des Vertrags beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird von deutscher Seite wahrgenommen.