Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 32 Einsatz von Dienstwaffen und weiteren Mitteln
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Die eigene dienstliche Bewaffnung und Ausstattung darf bei Einsätzen im Rahmen dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach Maßgabe des Rechts des Gebietsstaates eingesetzt werden; Artikel 29 bleibt insoweit unberührt.
2.
Die Dienstwaffen und weiteren Mittel, die in der Anlage II aufgeführt sind, dürfen nur im Falle der Notwehr einschließlich der Nothilfe eingesetzt werden.
3.
Der sachleitende Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet ein Einsatz erfolgt, kann im Einzelfall nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts einer über Absatz 2 hinausgehenden Anwendung zustimmen. In den Fällen der Artikel 11, 12, 16 und 17 darf keine Zustimmung erteilt werden.
4.
Polizeibeamte, die im Rahmen ihres grenzüberschreitenden Einsatzes nach Artikel 21 körperliche Gewalt, die nach dem Recht des Gebietsstaates zulässig ist, angewandt haben, melden die diesbezüglichen Tatsachen und Umstände sowie die Folgen, die sich daraus ergeben haben, unverzüglich der zuständigen Behörde. Im Übrigen erfolgen Meldungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Gebietsstaates.
5.
Die Vertragsstaaten können durch gesonderte Vereinbarung eine Änderung der Anlage II vereinbaren.