Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 29 Festhalterecht
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
Wird eine Person, auf die sich eine Maßnahme nach den Artikeln 11, 13, 16 und 17 bezieht, auf frischer Tat bei der Begehung einer nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme durchgeführt wird, auslieferungsfähigen Straftat gegen Leib oder Leben betroffen, dürfen die Beamten, die die Maßnahme durchführen und unter der Leitung des ersuchten Vertragsstaates tätig sind, die Person festhalten. Die festgehaltene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaates lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden. Ihr dürfen während der Beförderung Handfesseln angelegt werden. Die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen von Beamten der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaates vorläufig sichergestellt werden. Straftat im Sinne des Satzes 1 ist auch die strafbare Teilnahme an einer Straftat.