Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 31 Tragen von Uniform und Mitführen von Bewaffnung und Ausstattung
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Beamte des einen Vertragsstaates, die sich im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, können dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Hierbei dürfen sie in der Regel die nach dem jeweiligen nationalen Recht des Heimatstaates zugelassene Bewaffnung und dienstliche Ausstattung einschließlich Munition, Reizstoffsprühgeräte, Schlagstöcke und Diensthunde mitführen.
2.
Die zuständigen Stellen unterrichten einander über die jeweils zulässigen Dienstwaffen und Ausstattung.