Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 25 Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Bei grenzüberschreitenden Einsätzen nach diesem Vertrag dürfen auch Luft- und Wasserfahrzeuge eingesetzt werden.
2.
Beim grenzüberschreitenden Einsatz nach Absatz 1 entfällt bei Flügen nach Sichtflugregeln bei Tag die Flugplanpflicht. Flüge nach Instrumentenflugregeln dürfen nur im kontrollierten Luftraum (mit Klasse A, B, C, D, oder E) durchgeführt werden. Sie werden von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle überwacht. Dazu sind vor Beginn des Flugabschnitts nach Instrumentenflugregeln der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle die erforderlichen Flugplandaten zu übermitteln. Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht wird eine gesonderte Vereinbarung durch die jeweiligen obersten Luftverkehrsbehörden der Vertragsparteien getroffen.
3.
Für die Einsatzflüge nach Absatz 1 gilt die Ermächtigung nach Artikel 3 Buchstabe c des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago Convention) als erteilt. Sie unterliegen, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, den in den jeweiligen Vertragsstaaten geltenden luftverkehrsrechtlichen Vorschriften. Im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Vertrag dürfen Luftfahrzeuge auch außerhalb von Flugplätzen starten und landen, soweit dies zur Erfüllung der Einsätze unter Berücksichtigung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
4.
Die Luftfahrzeuge müssen im Herkunftsstaat für die jeweilige Einsatzart zugelassen sein.
5.
Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten von den Verkehrsordnungen für die Binnen- und die Seeschifffahrt im selben Umfang wie die Beamten der Polizeibehörden des Vertragsstaates befreit, auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Die eingesetzten Wasserfahrzeuge sind zur Führung der Bezeichnung für Fahrzeuge der Überwachungsbehörden befugt. Die Beamten sind auch befugt, Weisungen, ausgenommen nautische Weisungen, zu geben, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben dringend geboten ist und die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt wird.