Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 30 Befugnisse und Rechtsstellung von Beamten des anderen Vertragsstaates
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Beamten des einen Vertragsstaates, die sich im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, stehen dort keine hoheitlichen Befugnisse zu, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt. Sie sind bei allen Maßnahmen an das innerstaatliche Recht des anderen Vertragsstaates gebunden. Die besonderen Regelungen des Artikels 23 bleiben unberührt.
2.
Beamte des einen Vertragsstaates, die aufgrund dieses Vertrages zu einer Dienststelle des anderen Vertragsstaates entsandt werden, sind Verbindungsbeamte im Sinne des Artikels 47 oder des Artikels 125 SDÜ. Ihre Stellung ergibt sich aus Artikel 47 Absatz 3 SDÜ oder Artikel 125 Absatz 3 SDÜ, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
3.
Setzen Beamte des einen Vertragsstaates bei Maßnahmen aufgrund dieses Vertrags auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge ein, so unterliegen sie hierbei denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten des anderen Vertragsstaates. Unbeschadet der Regelung in Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 gilt dies insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweils geltende Rechtslage.