Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 23 Einrichtung von Bedarfskontrollstellen
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Eine Bedarfskontrollstelle kann auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingerichtet werden, soweit
- 1.
keine geeignete Örtlichkeit auf dem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung steht,
- 2.
dies zur Durchführung einer Grenzkontrolle nach Artikel 2 Absatz 2 SDÜ erforderlich ist und
- 3.
die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates der Maßnahme im Einzelfall zugestimmt hat.
2.
Die Bedarfskontrollstelle soll möglichst grenznah und darf nicht weiter als fünf Kilometer von der Grenzlinie entfernt liegen.
3.
Die Zustimmung nach Absatz 1 kann mit Auflagen versehen werden. Die Maßnahme ist auf Verlangen der zuständigen Stelle des Gebietsstaates einzustellen.
4.
Die Grenzkontrolle wird ausschließlich nach dem Recht und von den Bediensteten des Vertragsstaates durchgeführt, der die Kontrolle nach Artikel 2 Absatz 2 SDÜ angeordnet hat. An Bedarfskontrollstellen sollen jedoch Bedienstete beider Vertragsstaaten anwesend sein.
5.
Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten erstellen Verzeichnisse über die auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen und zur Einrichtung von Bedarfskontrollstellen geeigneten Örtlichkeiten, tauschen die Verzeichnisse aus und unterrichten sich unverzüglich über Änderungen.
6.
Für den Fall, dass Grenzkontrollen nach Artikel 2 Absatz 2 SDÜ durchgeführt werden, finden Artikel 4 bis 9 des Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselhöfen an der niederländisch-deutschen Grenze Anwendung; im Übrigen gilt das Abkommen vom 30. Mai 1958 entsprechend.