Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 11
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Deutsche, die ihren Wohnsitz am 30. Juni 1959 in den in Artikel 6 bezeichneten Gebieten hatten und bei Inkrafttreten dieses Vertrags dort noch haben, können binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags nach Massgabe von Absatz 2 für die niederländische Staatsangehörigkeit optieren, vorausgesetzt, dass sie im Zeitpunkt der Option mindestens achtzehn Jahre alt sind und ihren Wohnsitz im Königreich der Niederlande haben.
(2)
Die Option geschieht durch Erklärung gegenüber den zuständigen niederländischen Behörden. Sie bewirkt den Erwerb der niederländischen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe. Diese Wirkung erstreckt sich
- a)
auf die Ehefrau, falls diese damit einverstanden ist,
- b)
auf die noch nicht achtzehn Jahre alten Kinder;
wird die Optionserklärung von einer Frau abgegeben, so tritt die Erstreckungswirkung nur ein, wenn der Vater des Kindes verstorben oder gesetzlich unbekannt ist.
(3)
Wer nach Massgabe von Absatz 2 die niederländische Staatsangehörigkeit erwirbt, ist damit nicht mehr Deutscher. Für das eheliche Kind eines Optanten, das nach deutschem Recht gleichzeitig unter der elterlichen Gewalt seiner Mutter steht, gilt dies jedoch nur, wenn die Mutter ihre Einwilligung dazu gegeben hat. Liegt die Einwilligungserklärung der Mutter nicht vor, so kann der niederländische Minister der Justiz der Optionserklärung des Vaters die Erstreckungswirkung oder jede Wirkung absprechen.
(4)
Die Regierung des Königreichs der Niederlande teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Nahmen und Personalien derjenigen mit, die infolge Option die niederländische Staatsangehörigkeit erworben haben.
(5)
Deutschen, die ihren Wohnsitz am 30. Juni 1959 in den in Artikel 6 bezeichneten Gebieten hatten und bei Inkrafttreten dieses Vertrags dort noch haben, werden die in den Artikeln 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 genannten Rechte gewährt. Verlegen sie, ohne die niederländische Staatsangehörigkeit erworben zu haben, binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland, so gelten die Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 3 dieses Vertrags entsprechend.