Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 14
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
Personenbeförderungsunternehmen mit Sitz in den Niederlanden, die am 30. Juni 1959 für die in Artikel 4 bezeichneten Gebiete Genehmigungen innehatten, erhalten Genehmigungen nach deutschem Recht. Diese werden so ausgestaltet, dass die Unternehmen die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrags von ihnen bedienten Linien und sonstigen Verkehre in dem Umfange und mindestens so lange weiter bedienen können, wie ihre früheren niederländischen Genehmigungen es vorsahen. Von niederländischen Behörden deutschen Unternehmen auferlegte Bedienungsverbote brauchen in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten nicht aufrechterhalten zu werden.