Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 31
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Das deutsche Strafrecht wird auf strafbare Handlungen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten begangen worden sind, nur dann angewendet, wenn die Tat sowohl nach dem deutschen als auch nach dem niederländischen Recht mit Strafe bedroht ist. Die in den niederländischen Vorschriften angedrohte Strafe darf von den deutschen Gerichten nicht überschritten werden.
(2)
Ist bei Inkrafttreten dieses Vertrags ein Strafverfahren wegen einer der in Absatz 1 bezeichneten strafbaren Handlungen bei den niederländischen Behörden eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen, so kann es von den niederländischen Behörden nur weitergeführt werden, wenn der Beschuldigte
- a)
bei Inkrafttreten dieses Vertrags sich im Königreich der Niederlande in Haft befindet,
- b)
dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- c)
die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt,
- d)
ein Verbrechen gegen die Sicherheit des niederländischen Staats oder gegen die königliche Würde begangen hat, oder
- e)
eine Handlung begangen hat, die nach niederländischem, aber nicht nach deutschem Recht strafbar ist.
(3)
Ist der Täter in einem Verfahren, das wegen einer vor Inkrafttreten dieses Vertrags begangenen Tat eingeleitet worden war, rechtskräftig freigesprochen oder ausser Verfolgung gesetzt worden, so kann er wegen dieser Tat von den deutschen Behörden nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Das gleiche gilt, wenn ein auf Strafe lautendes Urteil eines niederländischen Gerichts vollstreckbar geworden und die erkannte Strafe vollstreckt ist, noch vollstreckt wird oder erlassen worden ist. Im Falle eines bedingten Straferlasses entfällt das Verfolgungshindernis für die deutschen Behörden, wenn der Erlass von den niederländischen Behörden widerrufen wird. Im übrigen ist die Verfolgung einer von den niederländischen Gerichten abgeurteilten Tat durch die deutschen Behörden nur noch zulässig, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
(4)
Bei der Vollstreckung einer Strafe wegen einer vor Inkrafttreten dieses Vertrags begangenen Tat ist eine wegen derselben Tat von den Behörden der anderen Vertragspartei vollzogene Strafe anzurechnen.