Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 30
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Entscheidungen niederländischer Gerichte in Zivilsachen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags ergangen sind und die Rechtskraft vor diesem Zeitpunkt erlangt haben oder nach diesem Zeitpunkt erlangen, werden in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und nach Erteilung der Vollstreckungsklausel wie inländische Entscheidungen vollstreckt, sofern der Schuldner in dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren gegen ihn anhängig wurde, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten hatte. Das gleiche gilt für solche Entscheidungen, die erst nach Inkrafttreten dieses Vertrags ergehen und die Rechtskraft erlangen, sofern das Verfahren erster Instanz vor Inkrafttreten dieses Vertrags bereits bei einem niederländischen Gericht anhängig war. Artikel 26 bleibt unberührt.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für die Vollstreckung aus öffentlichen Urkunden, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags in den Niederlanden über zivilrechtliche Ansprüche errichtet worden sind.
(3)
Die Vollstreckungsklausel erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, zu dessen Bezirk das in Betracht kommende in Artikel 4 bezeichnete Gebiet gehört. Die Vollstreckungsklausel lautet: ‘Vorstehende Ausfertigung wird dem … zum Zweck der Zwangsvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland erteilt’. Für die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel und für die Entscheidung über Einwendungen, die den zu vollstreckenden Anspruch selbst betreffen, ist das Gericht in der Bundesrepublik Deutschland, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Sinne der deutschen Zivilprozessordnung hat, und sonst das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 der deutschen Zivilprozessordnung gegen ihn Klage erhoben werden kann.
(4)
Werden Zivilsachen, die vor einem niederländischen Gericht anhängig gemacht wurden und in denen vor Inkrafttreten dieses Vertrags kein vollstreckungsfähiger Titel erworben worden ist, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags bei einem deutschen Gericht anhängig gemacht, so gelten die Verjährung und der Ablauf von Fälligkeitsfristen als von dem Zeitpunkt an gehemmt, zu dem die Sache bei dem niederländischen Gericht anhängig gemacht worden war.