Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 17
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Niederländische natürliche und juristische Personen, die am 21. Juni 1948 in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten ansässig waren, unterliegen hinsichtlich der ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland einschliesslich des Landes Berlin befindlichen Vermögenswerte nicht der Vermögensabgabe nach dem deutschen Gesetz vom 14. August 1952 über den Lastenausgleich. Die Vermögenswerte dieser Personen in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten werden ebenfalls von der Vermögensabgabe freigestellt. Ferner unterliegen niederländische natürliche und juristische Personen, die am 21. Juni 1948 beschränkt vermögensabgabepflichtig waren, hinsichtlich der Vermögenswerte in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten nicht der Vermögensabgabe.
(2)
Die Schuldnergewinne niederländischer natürlicher und juristischer Personen hinsichtlich der Grundstücke und Betriebe, die in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten belegen sind, unterliegen weder der Hypothekengewinnabgabe noch der Kreditgewinnabgabe nach dem deutschen Gesetz vom 14. August 1952 über den Lastenausgleich.