Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 13
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
Die Rechte, die Niederländer und niederländische Gesellschaften mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz in den Niederlanden am 30. Juni 1959 in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten in Bezug auf die Gewinnung von Ton, Sand oder Kies innehatten, bleiben unberührt. Der gewonnene Ton, Sand und Kies darf ohne Hindernis und frei von Ausgangs- und Eingangsabgaben nach den Niederlanden ausgeführt werden. Die zur Gewinnung benötigten Geräte und die Transportmittel dürfen ohne Hindernis und frei von Eingangs- und Ausgangsabgaben aus den Niederlanden in die in Artikel 4 bezeichneten Gebiete verbracht und wieder nach den Niederlanden ausgeführt werden. Für diese Ausfuhren von Ton, Sand, Kies, Geräten und Transportmitteln gewährt die Bundesrepublik Deutschland keine Umsatzsteuervergütungen wegen Ausfuhr.