Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 12
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Auf Niederländer, die am 30. Juni 1959 in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübten und bei Inkrafttreten dieses Vertrags noch ausüben, aber in den Niederlanden ansässig sind, werden die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Grenzübertritt, die Ausländerkontrolle und die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit so angewandt werden, dass diese Vorschriften sie in der Ausübung ihres Berufes oder ihres Gewerbes nicht behindern, es sei denn, dass Gründe der Volksgesundheit, der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Sittlichkeit entgegenstehen.
(2)
Auf Deutsche, die am 30. Juni 1959 in den Niederlanden eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübten und bei Inkrafttreten dieses Vertrags noch ausüben, aber in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten ansässig sind, werden die niederländischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Grenzübertritt, die Ausländerkontrolle und die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit so angewandt werden, dass diese Vorschriften sie in der Ausübung ihres Berufes oder ihres Gewerbes nicht behindern, es sei denn, dass Gründe der Volksgesundheit, der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Sittlichkeit entgegenstehen.