Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 9
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Niederländern, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt am 30. Juni 1959 in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten hatten, wird die zum unbefristeten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erforderliche Erlaubnis gebührenfrei erteilt werden.
(2)
Deutschen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt am 23. Februar 1948 und am 23. April 1949 in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten und am 30. Juni 1959 in den Niederlanden hatten, wird die zum unbefristeten Aufenthalt in den Niederlanden erforderliche Erlaubnis gebührenfrei erteilt werden.
(3)
Verlegen die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Niederländer oder Deutsche binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags ihren Wohnsitz nach den Niederlanden beziehungsweise der Bundesrepublik Deutschland, so sind sie berechtigt, hierbei ihre beweglichen Vermögenswerte sowie den Erlös von veräusserten unbeweglichen Vermögenswerten ohne Hindernis und frei von Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Niederlanden beziehungsweise der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen. Soweit sie die unbeweglichen Vermögenswerte nicht veräussern, bleiben sie berechtigt, deren Früchte, wie Ernten, Pachtsummen und Mieterträgnisse, ohne Hindernis nach den Niederlanden beziehungsweise der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen.