Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 29
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Für eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags ihren Sitz in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten hat, gilt nach Inkrafttreten dieses Vertrags das niederländische Gesellschaftsrecht weiter, bis die Gesellschaft ihre Satzung dem deutschen Gesellschaftsrecht angepasst hat, ihre Kapitalverhältnisse in Deutscher Mark festgesetzt hat und die hierzu erforderlichen Satzungsänderungen in das Handelsregister eingetragen worden sind. Sind die erforderlichen Satzungsänderungen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags in das Handelsregister eingetragen worden, so ist die Gesellschaft mit dem Ablauf dieser Frist aufgelöst; sie ist nach niederländischem Gesellschaftsrecht abzuwickeln.
(2)
Innerhalb der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist ist jedoch die Aktiengesellschaft niederländischen Rechts berechtigt, ihren Sitz nach den Niederlanden zu verlegen, ohne dass dies die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hat.
(3)
Für eine Gesellschaft, die ihren Sitz auf Grund des Absatzes 2 nach den Niederlanden verlegt, gilt Artikel 9 Abs. 3 sinngemäss.
(4)
Die vorstehenden Vorschriften werden auf andere juristische Personen sinngemäss angewendet.