Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 18
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Die Vertragsparteien gewähren sich bei der Veranlagung und Erhebung der Steuern unter Einschluss von Zuschlägen, Zinsen und Kosten und bei der Vollstreckung der von den Finanzbehörden im Zusammenhang mit diesen Abgaben rechtskräftig festgesetzten Geldstrafen, auch wenn sie in Form von Zuschlägen zur Steuer festgesetzt werden, gegenseitig Amts- und Rechtshilfe, soweit diese Abgaben und Geldstrafen
- a)
von natürlichen und juristischen Personen geschuldet werden, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten ansässig sind, und
- b)
auf einen Zeitraum entfallen, der das Jahr, in dem der Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags liegt, und die zwei vollen Kalenderjahre vor und die zwei vollen Kalenderjahre nach diesem Jahre umfasst.
(2)
Als Steuern im Sinne dieses Artikels gelten nicht Zölle und Verbrauchssteuern, wohl aber die niederländische Umsatzsteuer.