Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 19
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen einander die zur Durchführung des Artikels 18 erforderlichen Auskünfte, soweit sie über die entsprechenden Kenntnisse verfügen oder sich diese auf Grund ihrer gesetzlichen Vorschriften beschaffen können. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheim zu halten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Veranlagung und Erhebung der Steuern beauftragt sind.
(2)
Absatz 1 ist in keinem Falle so auszulegen, dass einer der Vertragsparteien die Verpflichtung auferlegt wird,
- a)
verwaltungstechnische Massnahmen durchzuführen, die den Vorschriften oder der Verwaltungspraxis einer der beiden Vertragsparteien widersprechen, oder
- b)
Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe nach den gesetzlichen Vorschriften einer der beiden Vertragsparteien nicht gefordert werden kann.
(3)
Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis offenbaren würden, dürfen nicht erteilt werden.
(4)
Mitteilungen können aus Gründen allgemeiner Staatsführung versagt werden.