Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Schlussprotokoll
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
zum Grenzvertrag
Bei der Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen sind die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien über folgende Bestimmungen übereingekommen und haben folgende Erklärungen abgegeben:
Artikel 1
(1)
Die Vertragsparteien unterstützen nach Möglichkeit die Bildung und die Arbeiten von auf örtlicher und regionaler Ebene paritätisch zusammengesetzten deutsch-niederländischen Kommissionen, um eine allseits befriedigende Regelung der landwirtschaftlichen Verhältnisse des Grenzgebiets im Hinblick auf eine Verbesserung der Agrarstruktur herbeizuführen.
(2)
Die Kommissionen haben die Aufgabe, bestimmte bei ihrer Bildung festzulegende Probleme der Landwirtschaft zu prüfen und Empfehlungen an die zuständigen Stellen in beiden Staaten zu richten.
Artikel 2
Wo bei grenzdurchschnittenen Wohngebieten, wie zum Beispiel bei Dinxperlo/Suderwick, die örtlichen Verhältnisse eine gemeinsame Regelung gemeindlicher Angelegenheiten, wie auf dem Gebiet des Bau- und Ordnungswesens, erforderlich machen, werden sich die zuständigen deutschen und niederländischen Behörden beraten, um ihre beabsichtigten Vorschriften und Massnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit soweit wie möglich miteinander abzustimmen.
Artikel 3
Die Regierung des Königreichs der Niederlande bestätigt, dass alle Bestandteile des Vermögens des deutschen Staates, der Länder und öffentlicher Körperschaften, die in den in Artikel 4 des Vertrags bezeichneten Gebieten nach dem Zweiten Weltkrieg in die Verfügungsgewalt des Königreichs der Niederlande übergegangen sind, einschliesslich der an ihre Stelle getretenen Vermögenswerte mit dem Inkrafttreten des Vertrags der Bundesrepublik Deutschland oder den in Betracht kommenden öffentlichen Vermögensträgern in der Bundesrepublik zustehen.
Artikel 4
Die Regierung des Königreichs der Niederlande bestätigt, dass das Inkrafttreten des Vertrags nicht zur Folge haben kann, dass die Bestimmungen des ‘Besluit Vijandelijk Vermogen’ gegenüber den in Artikel 37 Abs. 1 des niederländischen Gesetzes vom 26. September 1951 (Staatsblad 1951, 434) bezeichneten Personen und ihren Rechtsnachfolgern angewendet werden.
Artikel 5
(1)
(2)
Die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 1 des Vertrags beziehen sich nicht auf die Verpflichtungen, die sich aus den von den Drostämtern Elten und Tüddern unter Garantie des Königreichs der Niederlande aufgenommenen Anleihen ergeben. Diese Verpflichtungen werden vom Königreich der Niederlande übernommen.
Artikel 6
Als in den in Artikel 4 des Vertrags bezeichneten Gebieten ansässig im Sinne des Artikels 18 des Vertrags gilt eine Person, die dort nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
Artikel 7
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach Artikel 18 und 19 des Vertrags bezieht sich nicht auf Tatsachen, deren Kenntnis die Finanzbehörden von Banken und diesen gleichgestellten Instituten erlangt haben.
Artikel 8
Zuständige Behörde im Sinne der Artikel 19 und 20 des Vertrags ist im Königreich der Niederlande der ‘Directeur van 's Rijks belastingen’ und in der Bundesrepublik Deutschland die Oberfinanzdirektion.
Artikel 9
(1)
Die zuständigen niederländischen Behörden übermitteln den zuständigen deutschen Behörden alle Auskünfte und Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift, die erforderlich sind, um Waren, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags in den in Artikel 4 des Vertrags bezeichneten Gebieten befinden und für die das Königreich der Niederlande Zölle, Verbrauchssteuern oder sonstige Abgaben noch nicht erhoben oder für die es die vorerwähnten Abgaben erstattet hat, ihrer Art und Menge nach sowie die Abgabepflichtigen feststellen zu können, damit derartige Abgaben von der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden können.
(2)
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen sich darüber, welche Auskünfte und Unterlagen von Amts wegen übermittelt werden sollen; im übrigen erfolgt die Übermittlung auf Antrag.
Artikel 10
Alle Angelegenheiten, die von den Bestimmungen des Kapitels 4 des Vertrags berührt werden, sind zu beurteilen
in der Bundesrepublik Deutschland nach der Wassergesetzgebung des Bundes und der Länder
und im Königreich der Niederlande nach der Wassergesetzgebung des Reiches und der Provinzen, einschliesslich der Reglemente für die Wasserverbände.
Artikel 11
Die Regierungen der Vertragsparteien werden sich darum bemühen, dass die in Artikel 59 Abs. 2 des Vertrags vorgesehenen Vereinbarungen jeweils in angemessener Frist geschlossen werden.
Artikel 12
Der Rhein gehört nach Artikel 56 Abs. 2 des Vertrags nicht zu den Grenzgewässern, für die Kapitel 4 des Vertrags Bestimmungen enthält. Die Regierungen der Vertragsparteien erklären jedoch, dass sie sich um das baldige Zustandekommen einer Regelung zwischen den Rheinuferstaaten über die Reinhaltung des Rheins bemühen werden.
Artikel 14
Es besteht Einverständnis darüber, dass es den Betroffenen freisteht, in Fällen, die nicht gemäss den Bestimmungen des Kapitels 5 des Vertrags geregelt werden können, andere im Gebiet der deutsch-niederländischen Grenze belegene Ländereien anzukaufen.
Artikel 15
Die Bestimmungen dieses Schlussprotokolls sind Bestandteil des Grenzvertrags.
GESCHEHEN zu Den Haag am 8. April 1960 in zwei Urschriften, jede in niederländischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.