Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 10
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Niederländer, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt am 30. Juni 1959 in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten hatten und dort zu dieser Zeit eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübten und bei Inkrafttreten dieses Vertrags noch ausüben, sind zur Fortsetzung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in diesen Gebieten berechtigt und erhalten die hierfür etwa erforderlichen Genehmigungen. Die Ausübung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit unterliegt den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften.
(2)
Deutsche, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt am 23. Februar 1948 und am 23. April 1949 in den in Artikel 4 bezeichneten Gebieten und am 30. Juni 1959 in den Niederlanden hatten und dort zu dieser Zeit eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübten und bei Inkrafttreten dieses Vertrags noch ausüben, sind zur Fortsetzung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in den Niederlanden berechtigt und erhalten die hierfür etwa erforderlichen Genehmigungen. Die Ausübung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit unterliegt den in den Niederlanden geltenden Rechtsvorschriften.
(3)
Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Personen eine selbständige Tätigkeit ausüben, dürfen sie während eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags Rohstoffe und Halberzeugnisse über die deutsch-niederländische Grenze ohne Hindernis und abgabenfrei einführen, wenn die daraus hergestellten Erzeugnisse über die deutsch-niederländische Grenze ausgeführt werden. Diese Vergünstigung gilt für Rohstoffe und Halberzeugnisse gleicher Art, wie sie vor Inkrafttreten dieses Vertrags bezogen worden sind, und für eine jährliche Menge bis zu 120% des Durchschnitts der in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Vertrags bezogenen Mengen. Die Einhaltung der Bedingungen für die Abgabenbefreiung wird nach den deutschen Zollvorschriften über den Veredelungsverkehr zollamtlich überwacht. Die Ausfuhr der Erzeugnisse über die deutsch-niederländische Grenze unterliegt während eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags keinen Abgaben. Bei der Bemessung der Umsatzsteuervergütungen wegen Ausfuhr wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Rohstoffe und Halberzeugnisse abgabenfrei eingeführt wurden. Weitergehende Abgabenbefreiungen und solche für andere Rohstoffe und Halberzeugnisse, die nach den deutschen Zollvorschriften über den Veredelungsverkehr zulässig sind, bleiben unberührt.
(4)
Die Regelung der Absätze 1 bis 3 gilt entsprechend für Gesellschaften, die am 30. Juni 1959 ihren Sitz in den bezeichneten Gebieten hatten, sowie für dort unterhaltene Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschliesslich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.