Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 24
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
Für Schuldverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags nach niederländischem Recht entstanden sind, bleiben die niederländischen Vorschriften massgebend, jedoch mit folgenden Ausnahmen und Abweichungen:
- a)
Landpachtverträge auf unbestimmte Zeit unterliegen vom Inkrafttreten dieses Vertrags an dem deutschen Recht. Für Landpachtverträge, die auf bestimmte Zeit laufen, gilt das niederländische Recht nur während der laufenden Pachtdauer fort. Die Vorschriften des niederländischen ‘ Pachtwet’ (Landpachtgesetz) über die Verlängerung der Verträge sind nicht anwendbar. Die nach dem niederländischen ‘ Pachtwet’ (Landpachtgesetz) den ‘grondkamers’ (Grundkammern) und den ‘pachtkamers’ (Pachtkammern) zustehenden Befugnisse werden von den nach deutschem Recht zuständigen Gerichten ausgeübt.
- b)
Miet- und Pachtverträge über Wohn- und Geschäftsräume, Miet- und Pachtverträge über Grundstücke, für die Buchstabe a nicht gilt, Jagdpachtverträge und Arbeitsverträge unterliegen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags an dem deutschen Recht.
- c)
Auf sonstige Miet-, Pacht- und Dienstverträge, auf Verpflichtungen zur Zahlung einer Rente und auf andere Dauerschuldverhältnisse sind die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften insoweit anzuwenden, als sich dies aus einer sinngemässen Anwendung einschlägiger Übergangsvorschriften des deutschen Rechts, insbesondere der Übergangsvorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, ergibt.