Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 13 Kontrollierte Lieferung
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Redactionele toelichting
Dit artikel is gecorrigeerd via een rectificatie (Trb. 2005, 241).
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Auf Ersuchen kann der ersuchte Vertragsstaat die kontrollierte Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr, insbesondere bei unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoffen, Falschgeld, Diebesgut und Hehlerware sowie bei Geldwäsche, bewilligen, wenn der ersuchende Vertragsstaat darlegt, dass ohne diese Maßnahme die Ermittlung von Hinterleuten und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen aussichtslos oder wesentlich erschwert würde. Die Vertragsstaaten versichern einander, nach Beendigung der kontrollierten Lieferung die Lieferung sicherzustellen, gegen die Kuriere, Hintermänner und Abnehmer zu ermitteln und die Verurteilung der Täter sowie die Strafvollstreckung anzustreben.
2.
Die Bewilligung erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates. Die Durchführung der kontrollierten Lieferung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Vertrages und, soweit in dem Vertrag keine Regelungen getroffen werden, nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaates.
3.
Die kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen den Vertragsstaaten abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Wenn von der Ware ein besonderes Risiko für die an der Lieferung beteiligten Personen oder für die Allgemeinheit ausgeht, so kann der ersuchte Vertragsstaat das Ersuchen unter weiteren Bedingungen bewilligen oder es ablehnen.
4.
Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt oder an einem vereinbarten Übergabepunkt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt im weiteren Verlauf der Lieferung deren ständige Überwachung in der Form sicher, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter oder die Waren hat. Beamte des ersuchenden Vertragsstaates können in Absprache mit dem ersuchten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme zusammen mit den übernehmenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates weiter begleiten.
5.
Abweichend von Absatz 4 Satz 3 können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Einzelfall vereinbaren, dass Beamte des ersuchenden Vertragsstaates mit dem ersuchten Vertragsstaat die Maßnahme unter der Sachleitung eines anwesenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates auf dessen Hoheitsgebiet durchführen, soweit im Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens nach Absatz 1 auf Grund bestimmter Tatsachen Anlass zu der Annahme besteht, dass die kontrollierte Lieferung spätestens 48 Stunden nach Verbringung in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates aus diesem in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates verbracht werden wird, oder soweit der ersuchte Vertragsstaat erklärt, dass er die Maßnahme aus zwingenden Gründen nicht durchführen kann. Die in Satz 1 genannten Tatsachen und Gründe sind in dem Ersuchen nach Absatz 1 anzugeben. Die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates sind in jedem Falle an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des ersuchten Vertragsstaates gebunden; sie haben die Anordnungen der Beamten des ersuchten Vertragsstaates zu befolgen. Die Vereinbarung nach Satz 1 bedarf der Beteiligung der zuständigen Staatsanwaltschaft, soweit dies nach innerstaatlichem Recht erforderlich ist.
6.
Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem Drittstaat beginnen oder fortgesetzt werden, werden nur bewilligt, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 auch vom Drittstaat gewährleistet ist.
7.
Artikel 11 Absätze 8, 11 und 12 dieses Vertrages und Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a bis c, g und h SDÜ gelten entsprechend.
8.
Ersuchen um kontrollierte Einfuhr und Durchfuhr sind an die in Artikel 11 Nummern 3 und 4 genannten Behörden zu richten. Ersuchen um kontrollierte Ausfuhr sind zu richten
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in dem Königreich Niederlande an die in Anlage I genannten Behörden
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in der Bundesrepublik Deutschland an die Staatsanwaltschaft, in deren Bezirk der Transport beginnt.