Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 12 Nacheile
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Für die grenzüberschreitende Nacheile gilt Artikel 41 SDÜ mit folgenden Ergänzungen:
- 1.
Außer zu den in Artikel 41 Absatz 1 SDÜ genannten Zwecken ist eine grenzüberschreitende Nacheile im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten auch bei der Verfolgung von Personen zulässig, die sich innerhalb einer Entfernung von höchstens 150 Kilometern bis zur Grenze einer Kontrolle zum Zweck der Fahndung nach Personen entziehen, die der Begehung einer auslieferungsfähigen Straftat verdächtig sind oder zu einer freiheitsentziehenden Sanktion verurteilt worden sind, derentwegen eine Auslieferung zulässig erscheint.
- 2.
Die Nacheile kann auch über die Luft- und Wassergrenzen stattfinden.
- 3.
Die nacheilenden Beamten üben das Recht der Nacheile zu den in Nummer 1 und in Artikel 41 Absatz 1 SDÜ genannten Zwecken auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung für alle auslieferungsfähigen Straftaten unter Einräumung des Festhalterechts nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ aus.
- 4.
Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeiten betreten werden.
2.
Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu benachrichtigen
in dem Königreich der Niederlande
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die in Anlage I genannten Behörden,
in der Bundesrepublik Deutschland
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in Niedersachsen die regionale Verbindungsstelle in Lingen, die Grenzschutzpräsidien Nord und West sowie die Bundesgrenzschutzämter Hamburg, Kleve und Köln,
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in Nordrhein-Westfalen die Polizeibehörden, in deren Zuständigkeitsbereich der Grenzübertritt erfolgt oder voraussichtlich erfolgen wird, die Grenzschutzpräsidien Nord und West sowie die Bundesgrenzschutzämter Hamburg, Kleve und Köln,
- —
sowie für die Zollverwaltung der Lage- und Informationsdienst Kleve und die Sprechfunkzentrale in Emden,
soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Behörden und im Falle der vorgenannten Zollbehörden auch deren sachlicher Zuständigkeitsbereich betroffen ist.
Änderungen dieser Zuständigkeiten werden dem anderen Vertragsstaat schriftlich mitgeteilt.