Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 24 Gemischt besetzte Dienststellen
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Die Vertragsstaaten können gemischt besetzte Dienststellen für den Informationsaustausch und die Unterstützung ihrer Behörden einrichten.
2.
In den gemischt besetzten Dienststellen arbeiten Beamte der Behörden beider Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um in Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich der Behörden der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Grenzgebiete betreffen, Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken. Für die Übermittlung personenbezogener Daten gelten die Artikel 7, 15 und 20.
3.
Die Unterstützungsfunktion kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Rückführung von Ausländern auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkünfte umfassen.
4.
Den gemischt besetzte Dienststellen obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze. Die Beamten in den gemischt besetzten Dienststellen unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.
5.
Anzahl und Sitz der gemischt besetzten Dienststellen sowie die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung der Kosten werden durch gesonderte Vereinbarungen geregelt.
6.
Behörden eines Vertragsstaates können sich an gemischt besetzten Dienststellen, die der andere Vertragsstaat mit einem gemeinsamen Nachbarstaat betreibt, beteiligen, wenn und soweit der andere Vertragsstaat und der Nachbarstaat einer solchen Beteiligung zustimmen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die Verteilung der Kosten werden zwischen allen beteiligten Staaten geregelt.