Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Geldend
Geldend vanaf 31-07-2022
- Redactionele toelichting
Deze wijziging is van toepassing: a. in Nederland: voor belastingjaren en -tijdvakken die aanvangen op of na 1 januari van het kalenderjaar volgend op het jaar waarin deze wijziging in werking is getreden; b. in de Bondsrepubliek Duitsland: aa. in het geval van belastingen geheven aan de bron, ter zake van bedragen betaald op of na 1 januari van het kalenderjaar volgend op het jaar waarin deze wijziging in werking treedt; bb in het geval van andere belastingen, ter zake van belastingen geheven over tijdvakken beginnend op of na 1 januari van het kalenderjaar volgend op het jaar waarin deze wijziging in werking treedt.
- Bronpublicatie:
24-03-2021, Trb. 2021, 43 (uitgifte: 07-04-2021, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
31-07-2022
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
12-07-2022, Trb. 2022, 61 (uitgifte: 12-07-2022, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal belastingrecht (V)
Internationaal belastingrecht / Belastingverdragen
1.
Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.
Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien an einer Gesellschaft oder von vergleichbaren Anteilen, die nicht an einer anerkannten Börse notiert sind, erzielt, können im anderen Staat besteuert werden, sofern der Wert dieser Aktien oder vergleichbaren Anteile zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 75 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf im anderen Vertragsstaat belegenem unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 beruhte, ausgenommen unbewegliches Vermögen, in dem diese Gesellschaft oder die Inhaber dieser Anteile ihre Geschäftstätigkeit ausüben. Diese Gewinne können jedoch nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
- a)
der ansässigen Person vor der ersten Veräußerung weniger als 50 Prozent der Aktien oder vergleichbaren Anteile gehörten oder
- b)
die Gewinne im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung, -fusion, -spaltung oder ähnlichen Transaktion erzielt werden.
3.
Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
4.
Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Binnenschiffen und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe, Luftfahrzeuge oder Binnenschiffe dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
5.
Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
6.
Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war und im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen, Gewinnobligationen, Kaufoptionen und Nutzungsrechten an Aktien sowie Gewinnobligationen einer Gesellschaft und Forderungen gegenüber einer Gesellschaft einen Vermögenszuwachs für den Zeitraum der Ansässigkeit dieser Person nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern. In diesem Fall wird der im erstgenannten Staat besteuerte Vermögenszuwachs bei der Ermittlung des späteren Vermögenszuwachses durch den anderen Staat nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.