Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Artikel 19 Gastprofessoren und Lehrer
Geldend
Geldend vanaf 01-12-2015
- Bronpublicatie:
12-04-2012, Trb. 2012, 123 (uitgifte: 23-07-2012, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-12-2015
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
04-11-2015, Trb. 2015, 178 (uitgifte: 04-11-2015, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal belastingrecht (V)
Internationaal belastingrecht / Belastingverdragen
1.
Zahlungen und andere Vergütungen, die ein Professor oder Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist und sich im anderen Vertragsstaat zur Ausübung einer Lehr- oder Forschungstätigkeit höchstens zwei Jahre ab dem Tag des tatsächlichen Beginns der Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer Universität, Hochschule oder sonstigen Lehr- oder Forschungseinrichtung in diesem anderen Staat aufhält, für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit erhält, sind im anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit, wenn diese Zahlungen oder anderen Vergütungen nicht aus diesem anderen Staat stammen.
2.
Dieser Artikel gilt nicht für Einkünfte aus Forschungstätigkeit, wenn die Forschungstätigkeit nicht im öffentlichen Interesse, sondern in erster Linie zum privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen ausgeübt wird.