Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Artikel 20 Studenten
Geldend
Geldend vanaf 01-12-2015
- Bronpublicatie:
12-04-2012, Trb. 2012, 123 (uitgifte: 23-07-2012, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-12-2015
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
04-11-2015, Trb. 2015, 178 (uitgifte: 04-11-2015, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal belastingrecht (V)
Internationaal belastingrecht / Belastingverdragen
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar von der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.