Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 5 Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
Zur Verstärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Fortbildung stellen die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten einander Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung zur Verfügung, schaffen die Möglichkeiten zur Teilnahme von Bediensteten des jeweils anderen Vertragsstaates an Maßnahmen der Aus- und Fortbildung und erarbeiten gemeinsame Programme für die Aus- und Fortbildung. Dabei soll die vertiefende Behandlung grenzüberschreitender Probleme gewährleistet werden. Die zuständigen Stellen können gemeinsame Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Seminare und Übungen durchführen. Der gegenseitigen Vermittlung der insoweit maßgeblichen Rechtsvorschriften kommt bei allen Formen besondere Bedeutung zu.