Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 26 Datenschutz
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Datenschutz wird nach Maßgabe der Artikel 126 bis 130 SDÜ und, soweit dort keine Regelungen enthalten sind, nach Maßgabe des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in seinem Anwendungsbereich gewährleistet. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die durch grenzüberschreitende Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates erhoben worden sind. Dabei sind die besonderen Bedingungen, die von dem ersuchten Vertragsstaat im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Maßnahme gestellt werden, zu beachten.
2.
Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, darf der Zugriff auf behördliche Sammlungen personenbezogener Daten des Gebietsstaates nur unter Leitung eines Beamten des Gebietsstaates gewährt werden.