Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europaïschen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Artikel VII
Geldend
Geldend vanaf 30-01-1983
- Bronpublicatie:
30-08-1979, Trb. 1979, 142 (uitgifte: 08-10-1979, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
30-01-1983
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
17-01-1983, Trb. 1983, 13 (uitgifte: 01-01-1983, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Uitlevering en overlevering
(zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1)
Die bedingte Verurteilung oder Freilassung ohne Anordnung einer die Bewegungsfreiheit des Ausgelieferten beeinträchtigenden Massnahme steht seiner endgültigen Freilassung gleich.
(2)
Der ersuchte Staat verzichtet auf die Einhaltung der in Artikel 14 des Übereinkommens festgelegten Beschränkungen, wenn sich der Verfolgte zu Protokoll eines Richters nach Belehrung über die Rechtswirkungen mit der uneingeschränkten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einverstanden erklärt.
(3)
Diese Erklärung kann auch nach der Auslieferung abgegeben werden. In diesem Fall ist dem ersuchten Staat eine beglaubigte Abschrift der Erklärung zu übermitteln.