Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europaïschen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Artikel X
Geldend
Geldend vanaf 30-01-1983
- Bronpublicatie:
30-08-1979, Trb. 1979, 142 (uitgifte: 08-10-1979, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
30-01-1983
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
17-01-1983, Trb. 1983, 13 (uitgifte: 01-01-1983, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Uitlevering en overlevering
(zu Artikel 20 des Übereinkommens)
(1)
Der ersuchte Staat gibt in den Fällen des Artikels 20 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens zugleich mit der Mitteilung der Sicherstellung von Gegenständen bekannt, ob der Verfolgte mit ihrer unmittelbaren Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat so bald wie möglich mit, ob auf die Herausgabe der Gegenstände unter der ausdrücklichen Voraussetzung verzichtet wird, dass sie gegen Vorweis einer Freigabebescheinigung der namentlich aufgeführten Strafverfolgungsbehörde dem Eigentümer oder sonst Berechtigten oder einem von diesen Beauftragten ausgehändigt werden.
(2)
Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei einer von einer Justizbehörde angeordneten Herausgabe von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, dass der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.