Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europaïschen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Artikel IX
Geldend
Geldend vanaf 30-01-1983
- Bronpublicatie:
30-08-1979, Trb. 1979, 142 (uitgifte: 08-10-1979, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
30-01-1983
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
17-01-1983, Trb. 1983, 13 (uitgifte: 01-01-1983, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Uitlevering en overlevering
(zu Artikel 19 des Übereinkommens)
(1)
Dem Ersuchen, einen Verfolgten zur Durchführung bestimmter Prozesshandlungen, insbesondere der Hauptverhandlung, vorübergehend zu überstellen, wird entsprochen, sofern dadurch das Strafverfahren des ersuchten Staates nicht beeinträchtigt wird. Unverzüglich nach Durchführung dieser Prozesshandlungen oder auf Anforderung durch den ersuchten Staat überstellt der ersuchende Staat den Verfolgten ohne Rücksicht auf dessen Staatsangehörigkeit zurück.
(2)
Der Verfolgte ist für die Dauer seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates von dessen zuständigen Behörden in Haft zu halten.
(3)
Die Haftzeit zwischen dem Verlassen des Hoheitsgebiets des ersuchten Staates und der Rückkehr des Verfolgten in dieses Gebiet wird auf die in dem ersuchten Staat zu verhängende oder zu vollstreckende Strafe angerechnet. Ist dies aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich, so ist die Haftzeit auf die im ersuchenden Staat zu verhängende oder zu vollstreckende Strafe anzurechnen.
(4)
Jeder Staat trägt die in Anwendung dieses Artikels in seinem Hoheitsgebiet entstehenden Kosten.